S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verband führt den Namen „DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte e. V.“.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Essen und unterhält dort seine Hauptgeschäftsstelle.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband ist ein Berufsverband für Fach- und Führungskräfte. Zweck des Verbandes ist die Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen, gesellschaftspolitischen sozialen und rechtlichen Interessen seiner Mitglieder.
(2) Der Verband verfolgt keine parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Ziele.
(3) Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Unterstützung, Beratung und juristi-schen Service in allen sich aus dem Anstellungsverhältnis ergebenden Fragen. Die Einzelheiten werden in besonderen Richtlinien geregelt, die der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstandes beschließt.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können werden:
1. Fach- und Führungskräfte einschließlich Nachwuchskräfte,
2. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und weitere Organvertreter juristi¬scher Personen,
3. Pensionäre und Ruheständler.
(2) Außerordentliche Mitglieder können werden:
1. Studierende der Hochschule, der Fachhochschule und vergleichbarer Ausbildungsstätten,
2. Vereinigungen von Fach- und Führungskräften einschließlich Nach¬wuchskräfte können eine Sondermitgliedschaft erwerben.
3. Sprecherausschüsse eines Betriebes, Unternehmens oder eines Kon¬zerns können eine Sondermitgliedschaft erwerben.
4. Ehrenmitglieder
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich, auf elektronischem Wege oder per Textform gegenüber dem Verband und wird bestätigt.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft nach freiem Ermessen. Eine Anfechtung ist nicht möglich.
(3) Das Mitglied erkennt die Satzung des Verbandes sowie die Richtlinien für die Verbandsleistungen im juristischen Service, die Datenschutzerklärung und die Compliance-Richtlinie und weitere Regelungen in der jeweils gültigen Fassung als verbindlich an.
(4) Die Mitgliedschaft im Verband endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Verband an seine Hauptgeschäfts-stelle in Essen zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, und zwar erstmals zum Ende des auf das Jahr des Beitritts folgenden Geschäftsjahres.
(6) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss des Aufsichtsra¬tes ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Verbandes in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
(7) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, gegenüber dem Aufsichtsrat zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Gründe sind ihm schriftlich nebst Rechtsmittelbelehrung mindestens zwei Wochen vor der Anhörung mitzuteilen.
(8) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer Zahlungsfrist von wenigstens vier Wochen sowie Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
(9) Das Mitglied erwirbt mit seiner Aufnahme und während der Mitgliedschaft kei-nerlei Rechte und Anteile am Verbandsvermögen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe und Zahlungsweise regelt der Verbandstag. Für außerordentliche Mitglieder und Sondermitgliedschaften kann der Vorstand abweichende Beitragssätze festlegen.
(2) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus jeweils zum 01.01. eines Jahres fällig und zu entrichten.
(3) In besonderen Härtefällen kann auf Antrag an den Vorstand von der Beitragserhebung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) Die Einstufung in eine niedrigere Beitragsklasse erfordert einen schriftlichen Antrag und wird nach Entscheid durch den Verbandsvorstand mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Der Verband berät und vertritt seine ordentlichen Mitglieder entsprechend dem Verbandszweck gem. § 2 dieser Satzung.
(2) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Die Stimmrechte von Sondermitgliedschaften werden vertraglich mit der Maßgabe geregelt, dass Vereinigungen maximal eine Stimme erhalten können.
(3) Für die Wählbarkeit zu den Verbandsorganen gilt, dass die Anzahl der Mandate von Mitgliedern, die Organvertreter ihres Beschäftigungsunternehmens sind, im Verbandstag sowie im Aufsichtsrat jeweils die Hälfte der Gesamtmandate nicht erreichen darf.
(4) Die Mitglieder sind gehalten, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Sie haben einen Wechsel in der anstellungsvertraglichen Aufgabe sowie einen Wechsel des Arbeitsplatzes, des Dienstsitzes, des Wohnsitzes und den Eintritt in den Ruhestand der Hauptgeschäftsstelle in Essen in Textform anzuzeigen. Wird ein Wohnungswechsel nicht angezeigt, gelten Schriftstücke an die dem Verband letzte bekannte Adresse als zugestellt.
(5) Die Mitglieder und die Mitglieder der Organe des Verbandes dürfen nichts, was sie in dieser Eigenschaft über die Angelegenheiten des Verbandes und seiner Mitglieder erfahren, unbefugt offenbaren oder verwerten. Das gilt auch für den Fall der Beendigung der Zugehörigkeit zum Verband bzw. zu seinen Organen.
§ 7 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
1. Der Verbandstag,
2. der Aufsichtsrat,
3. der Vorstand,
4. der Beirat.
§ 8 Der Verbandstag
(1) Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes. Er bestimmt die Verbandspolitik, seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich und gehen den Entscheidungen aller anderen Organe vor. Er wird geleitet vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder einem vom Verbandstag zu benennenden Mitglied.
(2) Der Verbandstag tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen oder wenn der Auf-sichtsrat aus dringendem Anlass einen kürzeren Abstand beschließt. Mindestens drei Regionalgruppen, die zusammen 25 % der Mitglieder repräsentieren oder mindestens 25 % der Mitglieder können jederzeit schriftlich die Einberufung des Verbandstages unter Mitteilung der mit einer Begründung versehenen Anträge innerhalb von zehn Wochen verlangen.
(3) Der Verbandstag kann in Präsenz, hybrid oder komplett virtuell stattfinden. Die Entscheidung darüber in welcher Form der Verbandstag durchgeführt wird, obliegt dem Aufsichtsrat unter Beratung des Vorstandes. Bei dieser Entscheidung ist das Meinungsbild des Beirats zu berücksichtigen. Bei der Einberufung muss angegeben werden, wie die Delegierten des Verbandstages ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
(4) Die Einberufung des Verbandstages muss spätestens 6 Wochen vor dem Ver-bandstag in schriftlicher oder elektronischer Form durch den Aufsichtsrat unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung, des Ortes und der Zeit erfolgen. Die Einladung mit der festgelegten Tagesordnung muss mindestens 3 Wochen vor dem Verbandstag in schriftlicher oder elektronischer Form durch den Aufsichtsrat erfolgen.
(5) Der Verbandstag besteht aus:
1. Den Vorsitzenden der Regionalgruppen, den Vorsitzenden der Fachgruppen oder den von diesen benannten Stellvertretern,
2. den Mitgliedern des Aufsichtsrates,
3. den vom Verbandstag alle drei Jahre auf Vorschlag der Regional- und Fachgruppen zugewählten Teilnehmern, deren Zahl die Hälfte der Summe der Verbandstagsmitglieder nach Nrn. 1 und 2 nicht erreichen darf.
(6) Alle drei Jahre tagt der Verbandstag unter Einbeziehung der Delegierten, die nach Maßgabe der Wahlordnung benannt werden. Die Einladung erfolgt schriftlich, in elektronischer Form oder per Textform. Stimmberechtigte Teilnehmer dieses Verbandstages sind:
1. Die Teilnehmer des Verbandstages gem. Abs. 4,
2. die zusätzlichen Delegierten, die der Geschäftsführung bis spätestens 4 Wochen vor dem Verbandstag durch die Regionalgruppen benannt werden müssen. Jede Regionalgruppe kann mindestens zwei Dele¬gierte entsenden (Minderheitsschutz). Im Übrigen gilt der nachfolgende Verteilerschlüssel:
Für jeweils 140 Mitglieder kann eine Regionalgruppe einen Delegierten entsenden, wobei maßgebend der Mitgliederstand zum 01.01. des ak¬tuellen Jahres ist.
(7) Antragsberechtigt für den Verbandstag sind der Aufsichtsrat, die Regional- und die Fachgruppen. Sofern Anträge nach Bekanntmachung des Verbandstages gestellt werden, müssen diese dem Aufsichtsrat spätestens vier Wochen vor dem Verbandstag vorliegen. Die Anträge, Informationen über die ggf. zu wählenden Mandatsträger sowie weitere Unterlagen, über die auf dem Verbandstag zu entscheiden ist, müssen den Teilnehmern des Verbandstages sowie den Delegierten spätestens 3 Wochen vor dem Verbandstag vorliegen. Anträge, die weniger als 3 Wochen vor dem Verbandstag eingehen, werden vom Verbandstag gemäß § 8 (12) behandelt.
(8) Auf dem Verbandstag haben alle Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Aufsichtsrates Anwesenheits- und Rederecht, aber kein Stimmrecht. Die in Satz 1 bezeichneten Personen können aus wichtigem Grund durch Beschluss des Verbandstages von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
(9) Der Verbandstag ist insbesondere zuständig für:
1. Die Festsetzung der Höhe und Zahlungsweise der Beiträge für die ordentlichen Mitglieder. Befristete Beitragsreduzierungen können auf Vorschlag des Vorstands vom Aufsichtsrat genehmigt werden.
2. die Änderung der Wahlordnung,
3. die Änderung der Verbandssatzung,
4. die Bestimmung der Zahl der alle drei Jahre zuzuwählenden Mitglieder des Verbandstages und deren Wahl,
5. die Wahl des Aufsichtsrates, die alle drei Jahre stattfindet,
6. die eventuelle vorzeitige Abberufung des Aufsichtsrates,
7. die etwaige Abberufung des Vorstandes nach Anhörung des Aufsichtsrates,
8. die Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
9. die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates,
10. die Erteilung der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Aufsichtsrates,
11. die Wahl von bis zu drei Rechnungsprüfern und deren Vertretern,
12. auf Vorschlag des Vorstandes oder des Aufsichtsrates entscheidet der Verbandstag über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
13. der Verbandstag regelt die Regionalgruppenstruktur (§ 12),
14. die Auflösung des Verbandes und die damit verbundene Verwertung des Verbandsvermögens.
(10) Der Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, es sei denn, andere Regelungen dieser Satzung stehen dem entgegen. Der Verbandstag fasst seine Beschlüsse grundsätzlich, wenn nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
(11) Alle Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst, es sei denn, dass die Mehrheit der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt. Für die Abstimmung bei Wahlen ist die Wahlordnung maßgebend.
(12) Beschlüsse nach Abs. 8 Ziffern 3 und 14 sowie Entscheidungen über Dringlichkeitsanträge, die nicht in der Tagesordnung genannt worden sind, werden mit 3/4 Mehrheit der Stimmen, die übrigen Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 9 Der Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter sowie bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Die Mitgliederzahl soll ungerade sein.
(2) Dem Aufsichtsrat des Verbandes obliegt:
1. Die Ernennung und Abberufung der Vorstandsmitglieder gem. § 10 so¬wie der Abschluss, die Änderung und Beendigung von Dienstverträgen und anderen Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern und die Festsetzung der Vorstandsvergütung,
2. die Beratung und Kontrolle des Vorstandes. Dazu ist der Aufsichtsrat rechtzeitig und umfassend zu informieren, wobei er jederzeit die von ihm als notwendig angesehenen Informationen anfordern kann. Weiteres, wie die zustimmungspflichtigen Maßnahmen, regelt die Geschäftsordnung,
3. die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplans (Haushaltsplans mit Stellenplan und Investitionsplan für das kommende Jahr), den dieser erstellt,
4. auf Empfehlung des Beirats die Feststellung des Jahresabschlusses und Entgegennahme regelmäßiger Tätigkeits- und Finanzberichte des Vorstandes,
5. gemeinsam mit dem Vorstand die Vorbereitung der Sitzungen des Verbandstages,
6. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
7. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und den Geschäfts-verteilungsplan für den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat setzt die Verbandsmitgliedschaft voraus. Der Verbandstag wählt alle drei Jahre den Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren (beginnend mit der Feststellung der Wahl). Eine Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Aufsichtsrates durch den Verbandstag sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Aufsichtsrat aus, so ist der Verbandstag berechtigt, ein Mitglied des Verbandes bis zur regulären Neuwahl in den Aufsichtsrat zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Niederlegung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
(5) Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens viermal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung vom stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden einberufen. Eine Ladungsfrist von wenigstens einer Woche soll eingehalten werden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Aufsichtsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden.
Die Beschlüsse des Aufsichtsrats sind spätestens innerhalb von zehn Werktagen zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Mitglied des Aufsichtsrates, zu unterschreiben.
(6) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben grundsätzlich keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(7) Der Aufsichtsrat kann zu seiner Unterstützung Fachgruppen bilden und beset¬zen, außerdem Ausschüsse, Arbeitskreise oder Projektgruppen berufen.
(8) Mitglieder des Vorstandes nehmen auf Einladung des Aufsichtsratsvorsitzenden mit beratender Stimme an den Sitzungen des Aufsichtsrates teil.
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren vom Aufsichtsrat gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 zu bestellenden Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, schließt die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab und vertritt den Verband bei allen die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder betreffenden Angelegenheiten. Die Mit¬glieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptberuflich aus und erhalten gemäß dieser Satzung für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung.
(3) Der Vorstand ist gesetzlicher Vorstand und vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB. Die Außenvertretung des Verbandes erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten den Verband zwei Vorstandsmitglieder, wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind. Durch Beschluss des Aufsichtsrates kann jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses den Verband einzeln.
(4) Der Vorstand leitet den Verband gem. Satzung und der vom Aufsichtsrat festgelegten Geschäftsordnung sowie den von den übrigen Verbandsorganen rechtmäßig festgelegten Grundsätzen und Richtlinien. Er führt die Geschäfte in eigener Verantwortung und ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig, soweit diese nicht anderen Verbandsorganen nach dieser Satzung übertragen sind.
(5) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese rechtlich in gleicher Weise verpflichtet und tragen gemeinsam die Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der ihnen obliegenden Verbandsaufgaben. Sie sind zu kollegialer Zusammenarbeit angehalten.
(6) In einer vom Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung kann bei Vor-handensein mehrerer Vorstandsmitglieder die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis des Vorstandes auf einzelne Ressorts verteilt werden; diese berührt jedoch nicht die Gesamtverantwortung aller Vorstandsmitglieder nach § 10 Abs. 5 der Satzung.
(7) Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, führen sie die Geschäfte des Verbandes gemeinschaftlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
(8) Die Vorstandsmitglieder haben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller im Verband Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne der arbeits-und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.
(9) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat zu erfüllen, damit dieser die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes ordnungsgemäß wahrnehmen kann.
(13) Die Mitglieder des Vorstands können vorzeitig abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch den Verbandstag nach Anhörung des Aufsichtsrates. Die Abberufung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder. Zur Abberufung aus wichtigem Grund reicht jedoch ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gem. § 8 Abs. 9 S. 2 der Satzung aus.
(14) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt vorzeitig niederlegen. Die Amtsniederlegung ist gegenüber dem Aufsichtsrat, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, schriftlich zu erklären.
(15) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird von dem Aufsichtsrat ein neues Mitglied bestellt.
(16) Der Vorstand ist ermächtigt, im Falle einer beschlossenen Satzungsänderung durch den Verbandstag die Satzung zu ändern, sofern eine solche Änderung vom Vereinsregistergericht verlangt wird.
(17) Die näheren Einzelheiten regeln die vom Aufsichtsrat festgelegte Geschäftsordnung und der entsprechende Geschäftsverteilungsplan.
§ 11 Beirat
(1) Der Beirat des Verbandes wird aus den Regionalgruppenvorsitzenden oder dessen Vertretern gebildet sowie den zugewählten Mitgliedern gem.
§8 Abs. (5) Ziff.3.
(2) Der Beirat berät den Vorstand und den Aufsichtsrat in Verbandsangelegenheiten.
(3) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben grundsätzlich keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(4) Der Beirat tagt mindestens drei Mal im Jahr. Die Einberufung der Beiratssitzung obliegt dem Vorstand und dem Aufsichtsrat. Mindestens drei Regionalgruppen, die zusammen 25 % der Mitglieder repräsentieren oder mindestens 25 % der Mitglieder können jederzeit schriftlich die Einberufung einer Beiratssitzung unter Mitteilung der mit einer Begründung versehenen Anträge innerhalb von zehn Wochen verlangen.
§ 12 Regionalgruppen und Verbandsgliederung
(1) Die Mitglieder sind in Regionalgruppen zusammengefasst und können Fach-gruppen zugeordnet werden. Bei ausreichender Mitgliederzahl finden sich die Mitglieder in den Regionalgruppen zusätzlich in Untergliederungen wie Stadt-, Betriebs-, Unternehmens- und Konzern- sowie Pensionärsgruppen zusammen, außerdem in Hochschulgruppen an den Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und vergleichbaren Ausbildungsstätten.
(2) D ie Regional- und Fachgruppen werden durch einen Regional- bzw. Fachgruppenvorstand vertreten. Dieser wird entsprechend der Wahlordnung gebildet.
(3) Die Regionalgruppenvorstände bestellen nach Maßgabe des Verteilerschlüssels gem. § 8 Abs. 6 Nr. 2 die Delegierten für den dreijährig stattfindenden Verbandstag. Ihnen obliegen die Koordination der Belange ihrer Mitglieder und die Mitgliederwerbung auf regionaler Ebene. Sie haben Anträge von Mitgliedern mit Bedeutung für den Gesamtverband nach Überprüfung an den Vorstand weiterzugeben und können auch selbst Anträge an die Verbandsorgane stellen. Auf Antrag erhalten die Regionalgruppen einen Anteil am Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Verbandstag festgelegt wird und von den Regionalgruppen nur zur zweckgebundenen Verwendung für Mitgliederbetreuung und -werbung eingesetzt werden darf.
§ 13 Niederschriften und Sonstiges
(1) Über die Sitzungen der Organe werden Niederschriften angefertigt, die in der Geschäftsstelle aufzubewahren und in Abschriften den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten sind. Die Niederschriften haben das Ergebnis der Verhandlungen, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis zu enthalten. Einwendungen gegen eine Niederschrift können nur innerhalb von vier Wochen nach dem Versand erhoben werden.
(2) Die Organe können Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder des entsprechenden Organs mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden sind. Für die Niederschrift gilt der vorstehende Absatz entsprechend.
§ 14 Verbandsauflösung
(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Stimmrechte des Verbandstages vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so wird eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung schriftlich einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig.
(2) Zur Verbandsauflösung bedarf es einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der jeweils aktuellen gesetzlichen Regelungen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verband verarbeitet.
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach den jeweils aktuellen da-tenschutzrechtlichen Regelungen hat der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellt und eine Datenschutzerklärung erlassen. Die für den Verband tätigen Personen (hauptamtlich oder ehrenamtlich) haben sich schriftlich zur Einhaltung der daten-schutzrechtlichen Anforderungen verpflichtet.
Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde ausschließlich die männliche Form verwendet und auf geschlechtsbezogene Formulierungen verzichtet. Selbstverständlich sind immer Frauen, Männer und alle anderen Formen gleichermaßen mitgemeint.
Stand 24.11.2023