Richtlinien für die Verbandsleistungen im juristischen Service

Der Verband bietet seinen Mitgliedern und deren Hinterbliebenen juristischen Service durch Beratung, Beistand und gerichtliche Vertretung. Der Service umfasst die rechtlichen Interessen in allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder der sozialen Versorgung stehen, und zwar auf den Gebieten des Arbeitsrechts, des Sozialrechts, sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.

I. Beratung

Juristische Beratung wird vom Verband grundsätzlich nach einem Monat des Erwerbs der Mitgliedschaft mündlich oder schriftlich erteilt. Eine Beratung kann direkt mit Beginn der Mitgliedschaft gewährt werden, wenn das Neumitglied durch das Programm Mitglieder werben Mitglieder geworben wird und der Werber auf seine Prämie zugunsten einer sofortigen Beratung des Geworbenen verzichtet. (Betriebs-) Rentenbescheide bzw. -bescheinigungen werden im Rahmen des juristischen Services nur auf Plausibilität geprüft. Voraussetzung für die Gewährung von Beratung ist die erfolgte Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages.

II. Beistand

Bei außergerichtlichen Streitigkeiten gewährt der Verband seinen Mitgliedern Beistand. Dieser erfolgt entweder schriftlich oder mündlich. Voraussetzung für die Gewährung von Beistand ist eine ungekündigte Mitgliedschaft von drei Monaten und die erfolgte Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags. Der Beistand endet mit der gütlichen Beilegung des Streitfalles bzw. dem Eintreten eines gerichtlichen Vertretungsfalles.

III. Gerichtliche Vertretung

  1. Gerichtliche Vertretung vor deutschen Gerichten wird gewährt für Streitfälle in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, außerdem als Unterstützung in Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren in Straf- und Bußgeldsachen aus Anlass des Verdachts fahrlässigen Fehlverhaltens oder als Zeugenbeistand. Eine Vertretung vor der Ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof) wird nur bei Vorliegen der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung bzw. bei Übernahme der entstehenden Kosten durch das vertretene Mitglied selbst gewährt.
  2. Für Mitglieder, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind, kommt Vertretung insoweit in Betracht, als das Verfahren in der deutschen Gerichtsbarkeit geführt werden kann.
  3. Juristischer Service wird auch in Angelegenheiten nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz gewährt. Der Rechtsschutz ist in diesen Fällen auf die Vertretung vor der Schiedsstelle des Deutschen Patentamtes beschränkt. Voraussetzung ist die vorherige Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die Werthaltigkeit der Erfindung durch das Mitglied und der Nachweis, dass die Erfindung vom Arbeitgeber angenommen worden ist.
  4. Die Gewährung gerichtlicher Vertretung setzt regelmäßig eine ungekündigte Mitgliedschaft von sechs Monaten und die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages voraus.

IV. Versagung von Beistand und Service

Beistand und gerichtliche Vertretung sind zu versagen für Streitfälle, deren Rechtsverfolgung oder Rechtsvertretung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Sie sind in der Regel zu versagen für Streitfälle, die vor Eintritt des Mitglieds in den Verband oder vor Ablauf der Wartezeit entstanden sind. Beistand und gerichtliche Vertretung sind ebenfalls zu versagen, wenn das Mitglied seinen Streitfall und entsprechende Unterlagen nicht spätestens 3 Arbeitstage vor Ablauf einer Frist (z.B. Widerspruchs- oder Einspruchsfrist, Klagefrist, Ausschlussfrist etc.) beim Verband einreicht. Weiter kann der Verband den juristischen Service verweigern, wenn das Mitglied für sein Anliegen bereits einen externen Rechtsanwalt eingeschaltet oder ein Verfahren ohne Begleitung durch den Verband selbst geführt hat und für den weiteren Verfahrensweg und Instanzenzug die Vertretung durch den Verband wünscht. Es besteht kein Anspruch des Mitglieds auf Beistand und gerichtliche Vertretung mit insolvenzrechtlichem Bezug. Dies umfasst auch die entsprechenden Forderungsanmeldungen. Der juristische Service beschränkt sich auf deutsches Recht. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.

V. Antrag und Entscheidung

  1. Anträge auf Gewährung von Beratung, Beistand und gerichtliche Vertretung sind an die Hauptgeschäftsstelle des Verbands in Essen zu richten.
  2. Über die Gewährung von Beratung, Beistand und gerichtliche Vertretung und dessen Umfang entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung entscheidet der Aufsichtsrat auf Antrag des Mitglieds oder auf Vorlage des Vorstands.
  3. Beratung, Beistand und gerichtliche Vertretung werden durch die Juristen des Verbandes erbracht. Der sachbearbeitende Anwalt ist in der Ausübung seines Mandates frei und Weisungen des Verbandes nicht unterworfen.

VI. Entziehung

Beistand und gerichtliche Vertretung können entzogen werden, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die eine vorherige Versagung gerechtfertigt hätten oder die Weiterverfolgung nach der Rechts- und Beweislage aussichtslos erscheint.

VII. Kosten

  1. Beratung, Beistand und gerichtliche Vertretung sind kostenfrei. Abgegolten sind alle Kosten des Verbandes. Bei der Gewährung von juristischem Service übernimmt der Verband darüber hinaus etwaige gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die dem Mitglied durch gerichtliche Entscheidung auferlegt werden. Die Kostenübernahme derartiger gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten ist ausgeschlossen für Streitfälle, die vor dem Eintritt des Mitglieds in den Verband oder vor Ablauf der Wartezeit entstanden sind. Etwaige Kosten für Übersetzungen und Dolmetscher werden vom Verband nicht übernommen.
  2. Überträgt das Mitglied ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Verbandes die Vertretung einem nicht beim Verband angestellten Rechtsanwalt, so werden dessen Kosten nicht vom Verband übernommen.
  3. Als Anspruch aus der Mitgliedschaft werden Beratung, Beistand und gerichtliche Vertretung kostenfrei gewährt, soweit keine Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder eine Rechtsschutzversicherung auf Kostenerstattung bestehen.

VIII. Hinterbliebene

Hinterbliebene ohne eigene Mitgliedschaft werden für die Dauer von einem Jahr nach dem Tod des Mitglieds darin betreut, Erbansprüche aus dem Dienstverhältnis des Verstorbenen und eigene oder abgeleitete Ansprüche auf soziale Versorgung zu sichern. Nach Ablauf dieser Frist ist eine eigene Hinterbliebenen-Mitgliedschaft erforderlich, um weiteren juristischen Service in Anspruch zu nehmen.

IX. Wiedereintritt

Dem Vorstand obliegt die Entscheidung, ob Mitglieder, die ihre Verbandsmitgliedschaft gekündigt haben und einen Antrag auf (Wieder-)Eintritt in den Verband gestellt haben, wieder aufgenommen werden. Es obliegt dem Vorstand weiterhin festzulegen, ob und zu welcher Höhe eine erneute Verbandsmitgliedschaft zugelassen wird.

Stand 17. August 2022